Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Triumph Magdeburg Inh. Michael Gründemann
1.Die AGB der Firma Triumph Magdeburg Inh. Michael Gründemann (Verwender) gelten für alle Vertragsverhältnisse, an denen sich der Verwender beteiligt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehenden AGB wird ausdrücklich widersprochen. Individualvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2.Reparaturbedingungen: Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftrag ermächtigt den Verwender, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten, sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. Schriftliche Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig in Höhe von 10% der Reparatursumme. Im Falle einer Auftragserteilung werden die Kosten des Kostenvoranschlages auf die Reparatursumme angerechnet. Der Verwender ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Kann der Verwender den Reparaturauftrag infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Der Verwender haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3.Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Verwenders, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen und den Rechnungsbetrag sofort zu bezahlen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verwender von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.In der Rechnung sind auf Wunsch des Auftraggebers Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung, sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verwender ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

5.Dem Verwender steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Reparaturvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwenders.

6.Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln sind begrenzt auf drei Nachbesserungsversuche. Der Verwender kann das Nachbesserungsverlangen zurückweisen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. In diesem Fall kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Fertigstellungsanzeige, bzw. Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Verwender geltend zu machen; bei mündlichen anzeigen händigt der Verwender dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

7.Soweit eingebaute Zubehör,- Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Verwender das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

8.Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand der Sitz des Verwenders.

9.Für den Verkauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten zusätzlich nachstehende Bedingungen: Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verwender die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes unverzüglich schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwenders. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Risikoübergang bei gebrauchten Fahrzeugen, bei beidseitigem Handelsgeschäft gilt Gewährleistungsausschluss. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei Neufahrzeugen in zwei Jahren ab Risikoübergang. Gegen Ansprüche des Verwenders kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verwender von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verwender Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verwender einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

10.Bei Unwirksamkeit eines Teils dieser Geschäftsbedingungen, bleiben die übrigen Regelungen bestehen und der betroffene Teil dieser Geschäftsbedingung ist durch Regelungen zu ersetzen, die dem Willen der Parteien entsprechen.
Stand: August 2010

Verbraucher-Information gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.